0252

Entscheidinstanz
Baudirektion
Geschäftsnummer
BD_A13 055
Entscheiddatum
24. April 2013
Rechtsgebiet
Wasserwirtschaft
Stichworte
wasserrechtliche Konzession; Bootsstationierung, Befristung; Landanlagekonzession, Baukonzession
Verwendete Erlasse
§ 36 WWG; § 75 WWG; § 1 KonzV; § 3 Stationierungsverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Für Bauten und Anlagen, die nicht in das Seegebiet eingebaut werden, ist keine wasserrechtliche Konzession, sondern eine – nicht zu befristende – Baukonzession erforderlich, auch wenn die Bauten und Anlagen das Wasser überstellen sollten. Im Fall einer Abgrabung wird die eindringende Wasserfläche Teil des öffentlichen Gewässers und unterliegt damit der Hoheit des Kantons. Für allfällige Sondernutzungen dieses Wassers ist eine – zu befristende – wasserrechtliche Konzession notwendig; Anwendung auf Einrichtungen zur Bootsstationierung.

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