Jagdpachtvertrag; Auflösung; vorzeitige Beendigung wegen Unzumutbarkeit
Verwendete Erlasse
§ 7 JagdG; § 9 JagdG; § 24 JagdG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Jagdpachtvertrag (Jagdpacht) zwischen einer politischen Gemeinde und einer Jagdgesellschaft ist öffentlich-rechtlicher Natur. Vorzeitige Auflösung eines Jagdpachtvertrages durch eine Gemeinde wegen Unzumutbarkeit der Weiterführung. Unstimmigkeiten innerhalb einer Jagdgesellschaft, die zum Ausschluss eines Mitglieds führen, sind nicht zum Vornherein geeignet, das Vertrauen in einen weidgerechten Jagdbetrieb der Gesellschaft infrage zu stellen. Personelle Änderungen einer Jagdgesellschaft bedürfen keiner Zustimmung der politischen Gemeinde.