Ein Quartierplan soll im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglichen und so abgegrenzt sein, dass dem Quartierplanzweck entsprechende, erschlossene und arrondierte Parzellen entstehen. Selbst voll erschlossene, überbaute Grundstücke sind in das Verfahren einzubeziehen, wenn die bestehenden Erschliessungswerke sanierungsbedürftig sind und diese Sanierung zweckmässigerweise im Zuge der Realisierung des Quartierplans vorgenommen wird. Dabei steht der Quartierplanbehörde ein erhebliches Ermessen zu. Anwendungsfall des normaliengerechten Ausbaus einer Erschliessungsstrasse, räumlicher Umfang der Erschliessungsmassnahmen als Abgrenzungskriterium.