0249

Entscheidinstanz
Baudirektion
Geschäftsnummer
BD_A13 002
Entscheiddatum
16. Januar 2013
Rechtsgebiet
Bau- und Planungsrecht
Stichworte
Quartierplanverfahren, Einleitung; Beizugsgebiet; Beurteilung des Quartierplanperimeters
Verwendete Erlasse
§§ 123 f. PBG; § 148 Abs. 2 PBG; § 23 Quartierplanverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Ein Quartierplan soll im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglichen und so abgegrenzt sein, dass dem Quartierplanzweck entsprechende, erschlossene und arrondierte Parzellen entstehen. Selbst voll erschlossene, überbaute Grundstücke sind in das Verfahren einzubeziehen, wenn die bestehenden Erschliessungswerke sanierungsbedürftig sind und diese Sanierung zweckmässigerweise im Zuge der Realisierung des Quartierplans vorgenommen wird. Dabei steht der Quartierplanbehörde ein erhebliches Ermessen zu. Anwendungsfall des normaliengerechten Ausbaus einer Erschliessungsstrasse, räumlicher Umfang der Erschliessungsmassnahmen als Abgrenzungskriterium.

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