0248

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 913/2014
Entscheiddatum
3. September 2014
Rechtsgebiet
Sozialhilfe
Stichworte
Direktzahlung von Mietzinsen
Verwendete Erlasse
§ 16 SHG; § 21 SHG; § 18 SHV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Praxis einer Sozialbehörde, im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe Mietzinse direkt der Vermieterin oder dem Vermieter zu überweisen, missachtet den Grundsatz des Sozialhilfegesetzes, dass Sozialhilfebeziehend die ihnen zur Verfügung gestellten Geldmittel zweckmässig verwenden, dies als Voraussetzung zur Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit und als Teil ihrer persönlichen Freiheit. Zahlungen können – als Ausnahme von der Regel – direkt an Dritte geleistet werden, wenn ein Hilfesuchender keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung von Bargeld bietet.

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