0247

Entscheidinstanz
Rekurskommission Hochschulen
Geschäftsnummer
RekoHS_108/13
Entscheiddatum
26. August 2014
Rechtsgebiet
Öffentlichkeitsprinzip
Stichworte
Informationszugang; wissenschaftliche Gutachten; Interessenabwägung
Verwendete Erlasse
§ 20 Abs. 1 IDG; § 20 Abs. 3 IDG; § 23 Abs. 2 und 3 IDG; § 26 IDG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der grundsätzlich voraussetzungslose Anspruch auf Informationszugang gilt nicht unbeschränkt, sondern unterliegt der Interessenabwägung, ob dem Anspruch überwiegende öffentliche und/oder private Interessen entgegenstehen. Im Falle einer Verweigerung oder Einschränkung des Informationszugangs kann die getroffene Interessenabwägung zwar dargestellt werden, aber nicht so, dass die nicht öffentlichen Informationen preisgegeben würden. Hat ein Gutachten beim betroffenen öffentlichen Organ bereits zu – allenfalls rechtlich umstrittenen – Massnahmen oder Entscheiden geführt, überwiegt das öffentliche Interesse der ungestörten Meinungsbildung nicht (mehr). Die Befürchtung, im Falle des Zwangs zur Veröffentlichung von Gutachten keine Gutachtenspersonen verpflichten zu können, stellt im Normalfall kein überwiegendes öffentliches Interesse dar. Die Äusserungen einer Gutachtensperson im Gutachten sind keine Personendaten dieser Gutachtensperson und nicht geeignet, durch die Veröffentlichung ihre Privatsphäre zu beeinträchtigen. Allfällige Einschwärzungen zum Schutz der Privatsphäre anderer Personen haben dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu folgen.

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