0246

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
BR.Hi_GE.2014.2/2.01.02
Entscheiddatum
11. Juli 2014
Rechtsgebiet
Öffentlichkeitsprinzip
Stichworte
Informationszugang; Schriftlichkeit des Gesuchs; Verfügungszwang, Rechtsverweigerung
Verwendete Erlasse
§ 20 Abs. 1 Gesetz über die Information und den Datenschutz; § 24 Abs. 1 IDG; § 27 IDG; § 7 Verordnung über die Information und den Datenschutz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Anspruch auf Informationszugang besteht voraussetzungslos. Informationszugangsgesuche sind in der Regel schriftlich zu stellen, wenn keine formlose Antwort des öffentlichen Organs, bei dem das Gesuch gestellt wurde, möglich ist. Was das öffentliche Organ unter dem Begriff der Schriftlichkeit versteht, hat es der gesuchstellenden Person so rasch als möglich mitzuteilen. Die teilweise oder vollständige Verweigerung des förmlichen Informationszugangs ist der gesuchstellenden Person stets mit einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. Kommt das öffentliche Organ diesem Anspruch der gesuchstellenden Person nicht nach, begeht es eine Rechtsverweigerung. Kommentar der Koordinationsstelle IDG zum Formerfordernis der Schriftlichkeit und zum überspitzten Formalismus (anschliessend an den Entscheidtext).

Für dieses Thema zuständig: