0245

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 624/2014
Entscheiddatum
4. Juli 2014
Rechtsgebiet
Wasserwirtschaft
Stichworte
wasserrechtliche Konzession; Neukonzessionierung, wohlerworbene Rechte; Naturschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung; Bootsplätze, Landesteg
Verwendete Erlasse
§ 36 Wasserwirtschaftsgesetz; § 43 WWG; § 25 Konzessionsverordnung zum WWG; Art. 21 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Nutzung öffentlicher Gewässer durch Bauten und Anlagen bedarf je nach Art einer Konzession oder Bewilligung, wenn diese Nutzung den Gemeingebrauch beschränkt oder übersteigt. Die Inanspruchnahme von Oberflächengewässer durch Gebäude, Bootsstationierungsanlagen, Stege, Flösse usw. bedürfen einer wasserrechtlichen Konzession, die nur erteilt werden darf, wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigt noch die Rechte anderer Nutzungsberechtigter erheblich schmälert. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession besteht auch dann nicht, wenn die Mindestanforderungen erfüllt sind. Ist eine Konzession befristet, bestehen wohlerworbene Rechte nur während der festgelegten Konzessionsdauer. Aus einer erloschenen Konzession können keine Ansprüche für einen Weiterbestand von Gebäuden und Anlagen hergeleitet werden. Im Rahmen der Konzessionserneuerung sind die geltenden Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen. Naturschutzrechtliche Aspekte für Bootsstationierungsanlagen innerhalb von durch Schutzverordnungen festgesetzten Natur- und Uferschutzzonen: Beeinträchtigen Tätigkeiten oder Einrichtungen Tiere und Pflanzen oder die Beschaffenheit des Bodens oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig, sind die (öffentlichen) Schutzinteressen dem privaten Interesse an einem Fortbestand einer Bootsstationierungsanlage oder einem Bootssteg gegenüber höher zu gewichten.

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