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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 408/2014
Entscheiddatum
2. Mai 2014
Rechtsgebiet
Personalrecht
Stichworte
Arbeitszeit, Mehrzeitsaldo, Auszahlung; Vertrauensschutz
Verwendete Erlasse
§ 121 Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen oder ohne Zuschlag zu vergüten, wenn der Ausgleich aus triftigen Gründen nicht möglich war. Für Kaderangehörige ab Lohnklasse 24 gilt als Mehrzeit nur ein Arbeitszeitguthaben, das 120 Stunden übersteigt. Soll in einer Austrittsverfügung von diesen gesetzlichen Vorgaben – wenn überhaupt möglich – abgewichen werden, muss dies ausdrücklich festgelegt werden. Die Verwendung der üblichen Standardformulierung betreffend Ausgleich des Arbeitszeitsaldos begründet keine Grundlage für den Vertrauensschutz eines Kaderangehörigen auf Vergütung eines Arbeitszeitsaldos von weniger als 120 Stunden. Diese Mehrarbeit gilt mit einem Lohn ab Lohnklasse 24 als abgegolten.

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