0243

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 407/2014
Entscheiddatum
2. April 2014
Rechtsgebiet
Gesundheitswesen
Stichworte
Arztgeheimnis, Entbindung; Amtsgeheimnis; Amtsarzt
Verwendete Erlasse
Art. 321 Strafgesetzbuch; Art. 320 StGB; § 15 Abs. 2 Gesundheitsgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Entbindung eines Arztes der Psychiatrischen Universitätsklinik gegenüber der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom Berufs- und Amtsgeheimnis, um die KESB über den Gesundheitszustand und die soziale Situation sowie das Verhalten einer betroffenen Person zu informieren. Erfordernis der Rechtsgüterabwägung. Ob es zutrifft, dass die betroffene Person selbstgefährdet ist und nicht allein leben könne, muss im vorliegenden Verfahren nicht abgeklärt werden. Die Weitergabe von ärztlichen Informationen an die KESB soll ermöglichen, genau diesen Fragen nachzugehen, die Hilfsbedürftigkeit abzuklären und die Ergreifung von Schutzmassnahmen zu prüfen. Im Verfahren vor der KESB werden der betroffenen Person alle Rechte einer betroffenen Person zustehen. Die Weitergabe medizinischer Informationen beeinträchtigt diese Rechte nicht. Eine Patientenverfügung hat keinen Einfluss.

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