0241

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 162/2014
Entscheiddatum
12. März 2014
Rechtsgebiet
Öffentlicher Personenverkehr
Stichworte
Verbundfahrplan; Grundversorgung; Betriebszeiten
Verwendete Erlasse
§ 18 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr; § 19 PVG; § 20 PVG; § 2 Angebotsverordnung; §§ 12 f. Angebotsverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Nach dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr gewährleistet der ZVV eine Grundversorgung. Im Angebotsbereich 2 gilt in der Regel der Halbstundentakt; bei mangelnder Nachfrage während den Normal- und Nebenverkehrszeiten kann der Halbstundentakt auf einen Stundentakt verlängert werden. Wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Grundversorgung erfüllt sind, fällt die Ausweitung der Betriebszeiten (vor 6 Uhr bzw. nach 24 Uhr) nicht unter die vom Kantonsrat vorgegebenen Ziele und Stossrichtungen für die nächsten Jahre (Konzentration auf die Durchmesserlinie und die 4. Teilergänzungen), auch wenn finanzielle Mittel im Einzelnen vorhanden wären. Dies verleiht keinen Anspruch auf zusätzliche Zugspaare.

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