0240

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 59/2014
Entscheiddatum
22. Januar 2014
Rechtsgebiet
Stiftungsrecht
Stichworte
Stiftungsaufsicht; Rechnungsprüfung, Umfang;
Verwendete Erlasse
§§ 13 ff. Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht; § 37 EG zum ZGB; Art. 84 Zivilgesetzbuch; Art. 272 ff. Obligationenrecht
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die gesetzliche Funktion der Stiftungsaufsicht umfasst im Rahmen der Rechungsprüfung auch die Kontrolle, ob stille Reserven vorhanden seien sowie ob Klumpenrisiken und/oder ungesicherte Darlehen bestünden. Im Interesse einer einheitlichen Aufsichtstätigkeit ist das Aufsichtsorgan berechtigt, zusätzliche Informationen im Sinne eines Tätigkeitsberichts einzuverlangen oder die Einrichtung eines internen Kontrollsystems (IKS) zu fordern. Der Stiftungsaufsicht kommt aber keine Genehmigungskompetenz im Sinne einer Entlastung von Stiftungsrat und/oder Kontrollstelle zu. Ein entsprechender Akt («Nichtgenehmigung» der Rechnung) der Aufsichtsbehörde erwächst nicht in Rechtskraft; aufsichtsrechtliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln sind jedoch zulässig.

Für dieses Thema zuständig: