0239

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI_2013/267
Entscheiddatum
3. September 2013
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Stichworte
Ersatzpflicht der Eltern für die Vollzugskosten von jugendstrafrechtlichen Massnahmen; Beistands- und Unterhaltspflicht; Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt; Notbedarf, Existenzminimum, Berechnungsmethode;
Verwendete Erlasse
eidgenössisch            kantonal; Art. 14 f. JStG           § 37 StVG; Art. 45 JStPO            § 38 StVG; Art. 14, 17 ZGB         § 39 JStV; Art. 125 ZGB             § 40 JStV; Art. 159 ZGB             § 41 JStV; Art. 163 ZGB             § 1 Quellensteuer-Vo I; Art. 272 ZGB             § 4 Quellensteuer-Vo I; Art. 276–278 ZGB      § 6 Quellensteuer-Vo I; Art. 477 ZGB; Art. 540 ZGB; Art. 4 FamZG;
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Subsidiäre Unterstützungspflicht des Stiefvaters in Bezug auf die Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber ihrem leiblichen Sohn; der Stiefvater hat im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht seine Ehegattin wahlweise mit Geldmitteln zu unterstützen, finanziell von ihrem Beitrag an den ehelichen Unterhalt zu entlasten, von Haushalts- und Kinderbetreuungsarbeit zu befreien oder seine Erwerbstätigkeit auszudehnen (E. 5.3); Berechnung des Minderjährigenunterhalts mit und ohne Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens (E. 6); Berechnung des Volljährigenunterhalts mit und ohne Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens (objektive Zumutbarkeit, E. 7); die mehrfache Drohung des Jugendlichen zum Nachteil seiner (Stief-)Eltern (Verletzung von Familienpflichten) erreicht die geforderte Schwere und Intensität für eine Herabsetzung oder Aufhebung des Elternbeitrags nicht (subjektive Zumutbarkeit, E. 7.2) Teilweise Gutheissung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Beiträge.

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