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Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
BI_2012-8090
Entscheiddatum
8. November 2013
Rechtsgebiet
Personalrecht
Stichworte
Lohneinstufung; Wiedereinsteiger/in; Rechtsgleichheit
Verwendete Erlasse
Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung; § 5 Lehrpersonalgesetz; § 14 Lehrpersonalverordnung; § 16 LPVO
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Tritt eine Lehrperson innerhalb der Frist gemäss § 16 Abs. 4 Lehrpersonalverordnung (3 Jahre zuzüglich 1 Tag) wieder in eine kantonale Anstellung ein, wird die letzte kantonale Lohneinstufung übernommen: Es erfolgt keine Neueinstufung. Die Lehrperson wird gleich eingestuft wie in ihrer letzten Anstellung (= «Besitzstandwahrung»). Dies gilt auch dann, wenn eine Neueinstufung eine höhere Lohneinstufung zur Folge hätte. Die im Vergleich zu festangestellten Lehrpersonen teilweise unterschiedliche Lohnentwicklung bei Vikarinnen und Vikarinnen ist sachlich begründet und verstösst nicht gegen das Gleichheitsgebot (gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit).

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