Krankheit kann eine Ausnahmesituation im Sinne von § 21 Aufnahmereglement darstellen. Bekannte gesundheitliche Probleme, welche die Prüfungsfähigkeit beeinträchtigen, müssen vor Prüfungsbeginn, spätestens aber vor Bekanntgabe des Prüfungsresultats geltend gemacht und ausreichend durch ärztliches Zeugnis belegt werden. Ein späteres Berufen auf bekannte gesundheitliche Probleme widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht mehr als «besonderer Fall» (Ausnahmesituation) berücksichtigt werden.