0236

Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
BI_2013-8591
Entscheiddatum
10. Juli 2013
Rechtsgebiet
Schulrecht (Mittelschule)
Stichworte
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung; gesundheitliche Probleme; Ausnahmesituation
Verwendete Erlasse
§ 13 Aufnahmereglement (2. Klasse Sekundarschule); § 21 Aufnahmereglement
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Krankheit kann eine Ausnahmesituation im Sinne von § 21 Aufnahmereglement darstellen. Bekannte gesundheitliche Probleme, welche die Prüfungsfähigkeit beeinträchtigen, müssen vor Prüfungsbeginn, spätestens aber vor Bekanntgabe des Prüfungsresultats geltend gemacht und ausreichend durch ärztliches Zeugnis belegt werden. Ein späteres Berufen auf bekannte gesundheitliche Probleme widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht mehr als «besonderer Fall» (Ausnahmesituation) berücksichtigt werden.

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