0235

Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
BI_2013-8545
Entscheiddatum
28. Juni 2013
Rechtsgebiet
Schulrecht (Mittelschule)
Stichworte
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung; Kurzgymnasium
Verwendete Erlasse
§ 12 Aufnahmereglement (2. Klasse Sekundaschule); § 8 Abs. 2 Aufnahmereglement
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Aufnahmeprüfung an ein Gymnasium dient der Selektion von geeigneten Gymnasiastinnen und Gymnasiasten. Obwohl die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen prüft, trifft die Parteien eine gewisse Mitwirkungspflicht. Sie haben die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen. Die Bildungsdirektion ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung sich unter schlechthin allen Aspekten als korrekt erweist. Hierzu ist sie nur insoweit verpflichtet, als sich dafür Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen und den Akten ergeben.

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