0234

Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
BI_2013-8529
Entscheiddatum
26. Juni 2013
Rechtsgebiet
Schulrecht (Mittelschule)
Stichworte
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung; Kriterien zur Bewertung von Aufsätzen; Zweitgutachten
Verwendete Erlasse
§ 8 Abs. 2 Aufnahmereglement (6. Klasse Primarschule); §§ 11 f. Aufnahmereglement
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Es ist nicht möglich und daher auch nicht notwendig, dass für die Korrektur von Aufsätzen exakte Definitionen von Anforderungskriterien aufgestellt werden. Den korrigierenden Lehrkräften kommt bei der Aufsatzkorrektur ein grosser Ermessensspielraum zu. Dieser beinhaltet auch eine gewisse subjektive Komponente. Eine abweichende Beurteilung einer Drittperson ist noch kein Indiz für eine fehlerhafte Aufsatzbewertung. Bei Prüfungsentscheiden drängen sich Gutachten von aussenstehenden Fachleuten nur auf, sofern glaubhaft Mängel am Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich primär nur auf die eigenen Prüfungsunterlagen.

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