Es ist nicht möglich und daher auch nicht notwendig, dass für die Korrektur von Aufsätzen exakte Definitionen von Anforderungskriterien aufgestellt werden. Den korrigierenden Lehrkräften kommt bei der Aufsatzkorrektur ein grosser Ermessensspielraum zu. Dieser beinhaltet auch eine gewisse subjektive Komponente. Eine abweichende Beurteilung einer Drittperson ist noch kein Indiz für eine fehlerhafte Aufsatzbewertung. Bei Prüfungsentscheiden drängen sich Gutachten von aussenstehenden Fachleuten nur auf, sofern glaubhaft Mängel am Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich primär nur auf die eigenen Prüfungsunterlagen.