Im Falle eines Schulausschlusses gemäss Art. 29 Ziff. 9 der Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1977 ist gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine Anhörung durch eine Delegation der Schulkommission zulässig. Der Schülerin oder dem Schüler muss Gelegenheit haben, sich zur Anhörung bzw. zum Protokoll gegenüber der Schulkommission vor deren Entscheid zu äussern. Da der Schüler keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt und auch nicht von der gesamten Behörde angehört wurde, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Mangel kann nicht geheilt werden, weshalb der Entscheid der Schulkommission aufgehoben wird und die Sache an die Schule zur Neubeurteilung und Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen wird.