0231

Entscheidinstanz
Rekurskommission Hochschulen
Geschäftsnummer
RekoHS_149/12
Entscheiddatum
4. Juli 2013
Rechtsgebiet
Öffentlichkeitsprinzip
Stichworte
Informationszugang; Öffentlichkeit von akademischen Gutachten; Schutz der Persönlichkeit von Gutachtenspersonen;
Verwendete Erlasse
Art. 17 Kantonsverfassung; § 20 Abs. 1 Gesetz über die Information und den Datenschutz IDG; § 23 Abs. 2 und 3 IDG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Schutz der Privatsphäre von Fachleuten, die Autorinnen oder Autoren von wissenschaftlichen Gutachten sind, kann es rechtfertigen, solche Gutachten nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn aufgrund von äusseren Umständen, wie z.B. eine «medial aufgeheizte Stimmung», zu befürchten ist, dass die involvierten Personen Anfeindungen in der Öffentlichkeit und ernst zu nehmenden Bedrohungen ausgesetzt sind. Ob es ein öffentliches Interesse darstellt, dass unter solchen Voraussetzungen (Gefahr von Anfeindungen und Bedrohungen) die Verpflichtung von Fachleuten, Gutachten zu erstatten, erschwert oder verunmöglicht wird, kann offengelassen werden.

Für dieses Thema zuständig: