0226

Entscheidinstanz
Volkswirtschaftsdirektion
Geschäftsnummer
VD_43/2012
Entscheiddatum
29. Januar 2013
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht (öffentliches)
Stichworte
Arbeitnehmerschutz; Pausen bei Arbeit ohne Tageslicht
Verwendete Erlasse
Art. 6 Abs. 1 Arbeitsgesetz; Art. 15 ArG; Art. 15 Abs. 3 Verordnung 3 zum ArG; Art. 24 ArGV3
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Arbeitsplätze im UG von RailCity Zürich ohne Sicht ins Freie, Anordnung von zusätzlich zu den in Art. 15 ArG vorgeschriebenen bezahlten Pausen für die Arbeitnehmenden als kompensatorische Massnahmen. Geltung von Wegleitung und Merkblatt des Seco zur ArGV 3 im Detailhandel.  Bauentscheide bezüglich Anordnungen zum Arbeitsrecht sind gültig. Kompensatorische Pausen («Tageslicht tanken») gehen zulasten der Arbeitgebenden und gelten als Arbeitszeit. Mitsprache der Arbeitnehmenden bei der Gestaltung des Pausenraums nicht praktikabel.

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