Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach § 111 des Steuergesetzes ist ein förmliches Rechtsmittelverfahren und keine blosse Aufsichtsanzeige. Es ist aber subsidiär zum ordentlichen (Einschätzungs-)Verfahren; die diesbezüglichen Rügen sind daher im Einsprache- und allfälligen Steuerrekursverfahren vorzubringen und zu beurteilen. Fordert das Steueramt von der steuerpflichtigen Person mit dem Hinweis auf eine mögliche Ermessenseinschätzung Unterlagen, die diese einzureichen nicht willens ist, liegt keine «pflichtwidrige Amtsführung» vor.