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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 94/2014
Entscheiddatum
29. Januar 2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Stichworte
Aufsichtsbeschwerde; Kostenauflage; Begründungspflicht
Verwendete Erlasse
§ 10 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; § 13 VRG;
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Wird einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben, so sind Kosten aufzuerlegen, wenn für die Aufsichtsbehörde kein triftiger Grund bestand, sich von sich aus mit der Sache zu befassen, und wenn Beschwerdeführende mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgen. Werden ausschliesslich öffentliche Interessen verfolgt, so sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Allein aus der Tatsache, dass Stimmberechtigte ein von ihnen an einer Gemeindeversammlung erfolgreich vertretenes, aber von der Gemeindebehörde nicht weiter verfolgtes Projekt mit einer Aufsichtsbeschwerde durchzusetzen versuchen, kann ohne besondere Begründung im Entscheid der Aufsichtsbehörde nicht gefolgert werden, dass diese Stimmberechtigten ausschliesslich private Interessen geltend machen, sodass ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden können.

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