0222

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1434/2013
Entscheiddatum
18. Dezember 2013
Rechtsgebiet
Gemeinderecht
Stichworte
Finanzhaushalt; Rechnungsprüfung; Behandlung von Rückstellung (BVK-Sanierung)
Verwendete Erlasse
§ 165 Gemeindegesetz (GG); §§ 9 und 12 Abs. 2 Finanzhaushaltsgesetz (FHG); §§ 5 und 37 Verordnung über den Gemeindehaushalt (VGH); § 114 Kreisschreiben über den Gemeindehaushalt (KSGH)
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die vom Kantonsrat am 2. April 2012 genehmigte, ab 2013 wirksame Sanierung der BVK hat zur Folge, dass auch die mit Anschlussvertrag an die BVK beteiligten Körperschaften Sanierungsbeiträge zu leisten haben. In einem Schreiben der Direktion der Justiz und des Innern werden sie aufgefordert, in der Jahresrechnung 2012 Rückstellungen zu bilden. Der Begriff der «Rückstellung» unter dem für die Gemeinden verbindlichen HRM1 bedeutet, dass die ihr zugrundeliegende Verpflichtung (für eine Ausgabe) im Rechnungsjahr selbst entstanden, aber betreffend Betrag und Fälligkeit noch nicht fix ist. Im Falle von künftigen, tatsächlich zu erwartenden Verpflichtungen handelt es sich um «unechte Rückstellungen» bzw. finanztechnisch um Reserven, die nach HRM1 (wohl aber HRM2) unzulässig sind. Die Verpflichtung zur Leistung von Sanierungsbeiträge an die BVK entstand mit der Rechtskraft des Kantonsratsbeschlusses vom 2. April 2012, also im nämlichen Jahr. Das «True and fair View»-Prinzip ist zwar ein HRM2-Begriff, gilt aber auch unter dem anwendbaren Finanzhaushaltrecht, also im vorliegenden Fall.

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