0221

Entscheidinstanz
Baudirektion
Geschäftsnummer
A13 078
Entscheiddatum
18. Juni 2013
Rechtsgebiet
Bau- und Planungsrecht
Stichworte
Natur- und Heimatschutz; Selbstbindung; Archäologische Massnahmen; Kostenauflage;
Verwendete Erlasse
Art. 78 BV; Art. 2 NHG; § 203 PBG; § 204 PBG; Art. 2 Rohrleitungsgesetz;
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Mit dem Plangenehmigungsverfahren des Bundes für bewilligungspflichtige Verkehrs- und Transportanlagen (hier Rohrleitungsanlagen) werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantonale Pläne und Bewilligungen sind nicht notwendig. Trotz Primat des bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens verbleibt der Natur- und Heimatschutz, worunter die Archäologie gehört, in der Kompetenz der Kantone. Soweit die bundesrechtliche Bewilligung entsprechende Massnahmen vorbehält, bleibt der Kanton zuständig für die Durchführung notwendiger Arbeiten, beispielsweise von Rettungsgrabungen. Daraus folgt die Kostentragungspflicht. Kanton und Gemeinden sind der Selbstbindung unterstellt. Werden privatrechtlich organisierte Unternehmen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, beispielsweise der Energieversorgung, von der öffentlichen Hand finanziert bzw. kapitalisiert und führungsmässig kontrolliert, unterstehen sie ebenfalls der Selbstbindung. Massgebend ist für die Kostentragung nicht das Eigentum am Schutzobjekt, sondern die das Schutzobjekt beeinträchtigende Tätigkeit.

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