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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 353/2013
Entscheiddatum
3. April 2013
Rechtsgebiet
Wasserwirtschaft
Stichworte
Öffentliche Gewässer; Nachweis des Privateigentums
Verwendete Erlasse
§ 1 VRG; §§ 5 f. Wasserwirtschaftsgesetz; Art. 664 ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Offene Oberflächengewässer sind öffentlich, soweit nicht Privateigentum daran nachgewiesen wird (gesetzliche Vermutung). Da das Privateigentum durch das Bundeszivilrecht grundsätzlich abschliessend geregelt ist und von Verwaltungsbehörden und -gerichten lediglich öffentlichrecht-liche Angelegenheiten entschieden werden, fällt der Rechtsstreit darüber, ob an einer bestimmte Seeparzelle Privateigentum besteht, in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Nichteintreten auf einen Rekurs gegen die Festlegung von Uferlinien., soweit private Rechte geltend gemacht werden.

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