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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 826/2003
Entscheiddatum
18. Juni 2003
Rechtsgebiet
Sozialhilfe
Stichworte
SKOS-Richtlinien; Teuerungsausgleich
Verwendete Erlasse
Art. 48 Kantonsverfassung; § 15 Sozialhilfegesetz; § 17 Sozialhilfeverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
In der Ausgestaltung der Sozialhilfe (wirtschaftlichen Hilfe) sind die züricherischen Gemeinden insoweit – beschränkt – autonom, als mit ihr das gesetzliche Erfordernis, das soziale Existenzminimum zu garantieren, erfüllt werden muss. Gemäss § 17 SHV wird dieses durch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) definiert (E. 4). Die SKOS-Richtlinien sind der Regelungsgegenstand eines privatrechtlichen Vereins. Die dynamische Verweisung darauf, d.h. das Miterfassen von Änderungen der Richtlinien, ist gleichbedeutend mit einer Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnis. Diese müsste ausdrücklich im formellen, der Volksabstimmung unterstehenden Sozialhilfegesetz vorgesehen sein, was nicht der Fall ist. Die offene Formulierung von § 17 SHV darf deshalb nur als statische Verweisung auf die Richtlinien zur Zeit vom 1.1.1998, dem Inkrafttreten von §17 SHV, ausgelegt werden (E. 5) Die Nichtanwendung der teuerungsangepassten SKOS-Richtlinien hätte aber zur Folge, dass der Normzweck von § 17 SHV (einheitliche Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe) und auch von § 15 SHG (Gewährung des sozialen Existenzminimums) ausgehöhlt würden. Da es den Gemeinden nicht verwehrt ist, auch ohne gesetzliche Verpflichtung die teuerungsangepassten SKOS-Richtlinien anzuwenden, stünde anderen Gesuchstellenden der Anspruch auf Gleichbehandlung im Urecht zu (E. 6). Sie können deshalb zur Anwendung der geänderten Richtlinien angehalten werden (E. 7) Das Verwaltungsgericht ist mit Entscheid vom 13. November 2003 (VB.2003.00298) auf eine Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates nicht eingetreten.

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