Die Stiftungsaufsicht bezweckt u.a., Missstände zu beheben und der Gefahr von Missständen vorzubeugen. Darunter fällt nicht, den Stiftungen eine bestimmte Organisation im Sinne der herrschenden Organisationslehren aufzuzwingen (Wahrung der Stiftungsautonomie). Die Tatsache allein, dass mehrere Aufgaben und Funktionen von einer einzelnen Person wahrgenommen werden (Ämterkumulation), genügt für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht. Führt die Ämterkumulation aufgrund von Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten zu Interessenkonflikten und wird damit die Handlungsfreiheit einer Stiftung beeinträchtigt, sind Führungs- und untergeordnete Funktionen zu trennen. Die Absetzung eines beherrschenden Stiftungsratspräsidenten, welcher der Stiftung gleichzeitig entgeltliche wirtschaftliche Dienstleistungen erbringt, ist verhältnismässig, nicht aber die Abberufung als gewöhnliches Stiftungsratsmitglied.