Massnahmen der wirtschaftlichen Hilfe, wie Gutheissung oder Ablehnung von Unterstüt-zungsleistungen sind in Verfügungsform zu kleiden. Dies gilt auch für eine «Schlussrech-nung», die materiell eine Beendigung der Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe bewirkt. Wehrt sich eine rechtsunkundige Person gegen die formlose Schlussrechnung und implizite Weigerung einer Fürsorgebehörde, wirtschaftliche Hilfe zu leisten, vor der (ordentlichen) Rechtsmittelinstanz, hat diese die entsprechende Eingabe als förmlichen Rekurs wegen unrechtmässigen Verweigerns oder Verzögerns einer anfechtbaren Anordnung und nicht als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln.