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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 504/2012
Entscheiddatum
23. Mai 2012
Rechtsgebiet
Sozialhilfe
Stichworte
Versorgertaxen für Jugendheime; ausserfamiliäre Platzierung
Verwendete Erlasse
§ 14 Sozialhilfegesetz; § 9a Jugendheimgesetz; § 9b Jugendheimgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Es ist gesetzlich nicht geregelt, ob die sogenannten Versorgertaxen (Heimkosten für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche) innerkantonal betrachtet Kosten der wirtschaftlichen Hilfe oder einen Gemeindebeitrag mit subventionsrechtlichem Charakter darstellen. Die Praxisänderung der Sicherheitsdirektion im November 2010, wonach es sich um von den politischen Gemeinden zu tragende Staatsbeiträge handelt, ist zu schützen, da sich aus den Materialien ergibt, dass Eltern nie als Schuldner der Versorgertaxe vorgesehen waren. Damit entfällt auch ein subsidiäres Einspringen der Sozialhilfe bei Leistungsunfähigkeit. Im Fall eines interkantonalen Sachverhalts (Anwendung der IVSE) übernimmt der Kanton (nur) die die Versorgertaxe übersteigenden Kosten («Restdefizit») der ausserkantonalen Platzierung. Auf die Gemeinden entfällt unabhängig vom Ort die Platzierung auf jeden Fall die Versorgertaxe.   Wichtig: Das Verwaltungsgericht entschied in einem späteren Fall gegenteilig.

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