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Entscheidinstanz
Steuerrekurskommission
Geschäftsnummer
StRK_3ST.2001.540
Entscheiddatum
19. März 2002
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Stichworte
Interkantonale Steuerausscheidung
Verwendete Erlasse
§ 4 Abs. 1 lit. b StG; § 5 Abs. 3 StG; § 6 Abs. 1 StG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Ermittlung des Gesamtvermögens hat nach den innerkantonalen Vorschriften zu erfolgen. Die Praxis des Kantons Zürich, wonach die Festsetzung der – für den Steuersatz massgebenden – Vermögenssteuerwerte ausserkantonaler Liegenschaften mit Hilfe der Repartitionswerte bzw. Repartitionskoeffizienten erfolgt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (E. 2). – Die Bewertung der Grundstücke zur Bestimmung der Quoten für die Verlegung der Schulden und Schuldzinsen hat ebenfalls nach den für die jeweilige Steuerperiode geltenden Repartitionswerten zu erfolgen. Die von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter festgelegten Koeffizienten sind zwar grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich; ohne Not besteht indes kein Anlass, von diesen Koeffizienten abzuweichen (E. 3).

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