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Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-GBV 121/2001
Entscheiddatum
30. August 2001
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Stichworte
Aufsichtsbeschwerde (Vormundschaft); unentgeltliche Rechtspflege
Verwendete Erlasse
§ 16 VRG; § 75 EG ZGB; § 56b EG ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Abgrenzung der Zuständigkeit des Obergerichts als Rekursinstanz und der Direktion der Justiz und des Innern als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zweiter Instanz bei familienrechtlichen Entscheiden von Bezirksräten (E. 1). Bei formell rechtskräftigen Verfügungen kommt eine aufsichtsrechtliche Aufhebung nur in Frage, wenn die Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind. Die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsinstanz ist beschränkt (E. 2). Der Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann auch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren bestehen. Voraussetzungen vorliegend erfüllt (Bedürftigkeit; Nichtaussichtslosigkeit des Prozesses; mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache und des Rechts; starker Eingriff in die Rechtsstellung) (E. 3 und 4).

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