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Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD-KVG 24062-2006
Entscheiddatum
8. Februar 2006
Rechtsgebiet
Krankenversicherung
Stichworte
Versicherungspflicht; Personenfreizügigkeit; Befreiungsmöglichkeit für Studierende, Dozierende, Forschende, entsandte Arbeitnehmende
Verwendete Erlasse
Art. 3 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV; Art. 2 Abs. 8 KVV; Art. 6 KVV; Art. 13 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Wer in der Schweiz in abhängiger oder selbstständiger Stellung arbeitet, unterliegt der Krankenversicherungspflicht dieses Staates, auch wenn er in einem anderen Staat wohnt. Ausnahmen können u. a. gegenüber Studierenden, Dozenten und Dozentinnen, Forschern und Forscherinnen sowie entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gemacht werden. Der Bundesrat hat die Befreiungsgründe und Voraussetzungen dazu in der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz genau umschrieben. Das Vorhandensein einer ausländischen Krankenversicherung fällt bewusst nicht darunter und eine Ausdehnung der Ausnahmen liegt nicht im Ermessen der Kantone. Die Arbeit von Assistenzärztinnen oder Assistenzärzten enthält zwar gewisse Elemente der Weiterbildung (Sammeln von praktischer Berufserfahrung). Dabei überwiegt jedoch das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Ausbildungsverhältnis, weshalb sie nicht als Studierende von der Krankenversicherungspflicht befreit werden können.

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