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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 395/2011
Entscheiddatum
6. April 2011
Rechtsgebiet
Öffentlichkeitsprinzip
Stichworte
Informationszugang; Datenherrschaft; (Öffentlichkeitsprinzip)
Verwendete Erlasse
§ 24 Abs. 1 IDG; § 9 Abs. 1 IDV; § 9 Abs. 2 IDV; Art. 308 Zivilgesetzbuch
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Informationszugangsgesuche sind bei jenem öffentlichen Organ zu stellen und von diesem zu behandeln, das die Herrschaft über die betreffenden Daten und Informationen hat, d.h. über den Zweck, Inhalt und Umfang entscheidet. Im Rahmen (abgeschlossener) vormundschaftlicher Massnahmen fällt die Datenherrschaft der zuständigen bzw. federführenden Vormundschaftsbehörde zu und nicht der (damals) fallführenden Amtsstelle (Amtsvormundschaft, Jugend- und Familienberatung), welche die entsprechenden Daten (Informationen) lediglich im Auftrag der Vormundschaftsbehörde bearbeitet.

Für dieses Thema zuständig: