0209

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 709/2009
Entscheiddatum
7. Mai 2009
Rechtsgebiet
Waffenrecht
Stichworte
Beschlagnahme
Verwendete Erlasse
Art. 31 Waffengesetz; Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG; § 2 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Im Unterschied zur Einziehung von Waffen (definitive Wegnahme) stellt die (vorläufige oder präventive) Beschlagnahme eine weniger weitgehende Massnahme dar. Deren Rechtmässigkeit beurteilt sich daher im Zeitpunkt der Anordnung. Die strafrechtlichen Verfahren gegen den R stehen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Sind gleichzeitig Waffen und Munition vorhanden, ist die Annahme nicht von der Hand zu weisen, dass Dritte i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Bst. c des Waffengesetzes gefährdet sein können. Daran ändert nichts, wenn behauptet wird, die Strafverfahren seien von Familienangehörigen angezettelt worden. Mit der angefochtenen Verfügung wird die Möglichkeit gewährt, die behauptete Ungefährlichkeit zu gegebener Zeit nachzuweisen.

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