0208

Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
BI_2005-2639-GS-RD/TLISV
Entscheiddatum
10. Januar 2007
Rechtsgebiet
Schulrecht (Volksschule)
Stichworte
Einschulung und Kostenübernahme bei Sonderschulung
Verwendete Erlasse
Art. 8, 15, 19 Bundesverfassung; Art. 62 Bundesverfassung; § 37 Volksschulgesetz; § 29 Sonderklassenreglement
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die behördliche Zuteilung eines behinderten Kindes an eine anthroposophische Sonderschule verletzt die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das Diskriminierungsverbot. Die in Art. 15 BV gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit umfasst neben dem religiösen Bekenntnis ausdrücklich auch die weltanschauliche Überzeugung, wenn ihr eine wesentliche identitätsstiftende Funktion zukommt. Dies trifft auf die Weltanschauung der Anthroposophie zu. Bekennt sich eine Schule und ihr Lehrkörper grundsätzlich und einheitlich zu einer solchen Weltanschauung – auch ohne sie ausdrücklich zu unterrichten – , erreicht die-se systematische Ausrichtung eine Intensität, die dem Neutralitätsgebot der öffentlichen Schulen widerspricht (E. 8.3). Ist die Zuteilung nichtbehinderter Kinder an eine weltanschaulich ausgerichtete Schule von vornherein nicht zulässig, ist dies auch für ein behindertes Kinder unstatthaft, wenn nicht seine eigene spezifische Situation dies erfordert. Die alleinige Tatsache der Behinderung rechtfertigt keine Ungleichbehandlung, insbesondere nicht, wenn ihr finanzielle Gesichtspunkte zugrunde lägen (E. 9).

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