0207

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1610/2001
Entscheiddatum
24. Oktober 2001
Rechtsgebiet
Bau- und Planungsrecht
Stichworte
Ausnahmebewilligung; Mobilfunkantenneion
Verwendete Erlasse
Art. 24 RPG; Art. 1 NISV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Zum Ergreifen eines Rechtsmittels gegen Bewilligungen betreffend Mobilfunkanlagen ist legitimiert, an dessen Wohnort der Effektivwert der elektrischen Feldstärke 1% des Immissionsgrenzwertes gemäss NISV erreicht oder überschreitet. Die konzessionskonforme Versorgung eines Gebiets genügt allein nicht zur Begründung einer Standortgebundenheit ausserhalb von Bauzonen. Im Rahmen der raumplanungsrechtlichen Interessenabwägung ist das Ergebnis der Prüfung von Alternativstandorten, auch im Hinblick auf die Koordination mit anderen in Betrieb stehenden oder geplanten Anlagen desselben oder anderer Mobilfunkanbieter, nachzuweisen.

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