Zum Ergreifen eines Rechtsmittels gegen Bewilligungen betreffend Mobilfunkanlagen ist legitimiert, an dessen Wohnort der Effektivwert der elektrischen Feldstärke 1% des Immissionsgrenzwertes gemäss NISV erreicht oder überschreitet. Die konzessionskonforme Versorgung eines Gebiets genügt allein nicht zur Begründung einer Standortgebundenheit ausserhalb von Bauzonen. Im Rahmen der raumplanungsrechtlichen Interessenabwägung ist das Ergebnis der Prüfung von Alternativstandorten, auch im Hinblick auf die Koordination mit anderen in Betrieb stehenden oder geplanten Anlagen desselben oder anderer Mobilfunkanbieter, nachzuweisen.