0206

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 253/2009
Entscheiddatum
25. Februar 2009
Rechtsgebiet
Öffentlicher Personenverkehr
Stichworte
Verbundfahrplan; Fahrplanangebot («Gipfelischiff»); (öffentlicher Personenverkehr)
Verwendete Erlasse
§ 29 lit. b Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr; § 12 Angebotsverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Das Personenverkehrsgesetz bezweckt, das Kantonsgebiet durch einen leistungsfähigen öffentlichen Verkehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erschliessen. Der Betrieb eines Verkehrsmittels, dessen Kostendeckungsgrad ungenügend ist – was auf das «Gipfelischiff» zutrifft –, widerspricht diesem Grundsatz, weshalb dessen Aufnahme in das Verbundangebot nicht gerechtfertigt ist.

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