0205

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 222/2006
Entscheiddatum
15. Februar 2006
Rechtsgebiet
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Stichworte
Sicherungsentzug aus Charaktergründen; Sperrfrist
Verwendete Erlasse
Art. 16d Abs. 1 Bst. c Strassenverkehrsgesetz; Art. 16d Abs. 2 SVG; Art. 11b Abs. 1 Bst. b; Verkehrszulassungsverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Bei Sicherungsentzügen ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich gerechtfertigt; die aufschiebende Wirkung ist nur wiederherzustellen, wenn die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sind (E. 1b). Ein Sicherungsentzug erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig von einem strafrechtlichen Verschulden, weshalb der Ausgang eines Strafverfahrens für die Administrativmassnahme unerheblich ist (E. 2). Die Feststellung der charakterlichen Nichteignung für den Strassenverkehrs stützt sich auf psychologische Tests und die Beurteilung eines Verhaltens, deren strafrechtliche Qualifikation für das Administrativverfahren unerheblich ist (E. 5 f.). Nach dem seit 1. Januar 2005 geltenden Art 16 Abs. 2 SVG ist eine Sperrfrist – anders als gemäss altArt. 17 Abs. 1bis SVG – nur dann anzuordnen, wenn der Sicherungsentzug an die Stelle eines Warnungsentzugs tritt. In casu nicht erfüllt. Mangels eines Strafurteils ist – nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Verhältnis zwischen Strafurteil und Administrativverfahren – erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils ein Warnungsentzug und damit auch die Anordnung einer Sperrfrist gemäss Art. 16d Abs. 2 SVG möglich (E. 8).

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