Art. 8 EMRK; Art. 42. Abs. 1 AuG; Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG; Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG
Zusammenfassung
Es besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein genügendes öffentliches Interesse an der Einschränkung des durch Verfassung und EMRK garantierten Grundrechts auf Familienleben, indem ein Gesuch um Einreise zum schweizerischen Ehegatten verweigert wird, weil dieser seit geraumer Zeit und in erheblichem Mass mit Sozialhilfe unterstützt wird.