Der Rekurskommission ist es verwehrt, einen Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Zur Einsprachlegitimation bedarf es nicht bloss eines virtuellen, sondern eines aktuellen und schutzwürdigen Interesses. Beruft sich eine Gemeinde zur Untermauerung ihrer Einsprachelegitimation allein auf die Wahrung allgemeiner öffentlicher Interessen, ist auf das Rechtsmittel mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten. Namentlich genügt es nicht, wenn sich eine Gemeinde in diesem Zusammenhang lediglich darauf beruft, die Steuerrechtsordnung würde durch die in einem bestimmten Fall ergangene Einschätzung erschüttert. Vielmehr müsste gleichzeitig dargetan werden, inwiefern durch die zu hohe Einschätzung die wirtschaftliche Existenz der nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzten Steuerpflichtigen bedroht sei und dies zu allfälligen (vermeidbaren) Steuerausfällen des Gemeinwesens führen könnte.