Die Rechtsmittelbefugnis (Legitimation) stützt sich im Verwaltungsverfahren nicht nur auf öffentlichrechtliche Verhältnisse; das schutzwürdige Interesse besteht in jedem materiellen Nutzen, den ein erfolgreiches Rechtsmittel bewirken kann (E. 1). Wenn eine gemäss «Aushubrichtlinie» des BUWAL sanierte Parzelle bezüglich Umweltgefährdung nicht mehr als Altlast zu behandeln ist, aber dennoch die Möglichkeit besteht, dass die Belastung des Grundwassers im Abströmbereich mit CKW eine – bundesrechtlich nicht festgelegte – Höchstgrenze übersteigt, ist eine Überwachungsmassnahme notwendig und die Entlassung aus dem (kantonalrechtlichen) Altlastenverdachtsflächen-Kataster nicht zulässig (E. 5.c/d).