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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1019/2003
Entscheiddatum
16. Juli 2003
Rechtsgebiet
Umwelt- und Naturschutz
Stichworte
Altlastenverdachts-Flächen
Verwendete Erlasse
Art. 32c Umweltschutzgesetz USG; § 30 ff. Abfallgesetz; Art. 5 Altlastenverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Rechtsmittelbefugnis (Legitimation) stützt sich im Verwaltungsverfahren nicht nur auf öffentlichrechtliche Verhältnisse; das schutzwürdige Interesse besteht in jedem materiellen Nutzen, den ein erfolgreiches Rechtsmittel bewirken kann (E. 1). Wenn eine gemäss «Aushubrichtlinie» des BUWAL sanierte Parzelle bezüglich Umweltgefährdung nicht mehr als Altlast zu behandeln ist, aber dennoch die Möglichkeit besteht, dass die Belastung des Grundwassers im Abströmbereich mit CKW eine – bundesrechtlich nicht festgelegte – Höchstgrenze übersteigt, ist eine Überwachungsmassnahme notwendig und die Entlassung aus dem (kantonalrechtlichen) Altlastenverdachtsflächen-Kataster nicht zulässig (E. 5.c/d).

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