Eine im Ausland erfolgte Kindesanerkennung steht mit dem schweizerischen Rechtsempfinden in offensichtlichem Widerspruch und kann in der Schweiz nicht anerkannt und folglich nicht eingetragen werden, wenn diese Kindesanerkennung durch eine Person erfolgt, die nachweislich nicht der Vater ist und mit der das Kindesverhältnis zu einem bekannten (leiblichen) Vater «aufgehoben» würde. Mit der Billigung einer «Gefälligkeitsanerkennung» dürfen die strengen Voraussetzungen des Adoptionsverfahrens nicht umgangen werden.