0199

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-GAZ_2012-251
Entscheiddatum
7. August 2012
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Anerkennung von Kindern; Verweigerung der Eintragung einer Gefälligkeitsanerkennung in der Schweiz
Verwendete Erlasse
Art. 73 IPRG; Art. 27 IPRG; Art. 260 Abs. 1 ZGB; Haager Adoptionsübereinkommen
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Eine im Ausland erfolgte Kindesanerkennung steht mit dem schweizerischen Rechtsempfinden in offensichtlichem Widerspruch und kann in der Schweiz nicht anerkannt und folglich nicht eingetragen werden, wenn diese Kindesanerkennung durch eine Person erfolgt, die nachweislich nicht der Vater ist und mit der das Kindesverhältnis zu einem bekannten (leiblichen) Vater «aufgehoben» würde. Mit der Billigung einer «Gefälligkeitsanerkennung» dürfen die strengen Voraussetzungen des Adoptionsverfahrens nicht umgangen werden.

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