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Entscheidinstanz
Oberstaatsanwaltschaft
Geschäftsnummer
OSTA-RKV/2010/377
Entscheiddatum
29. Juni 2010
Rechtsgebiet
Öffentlichkeitsprinzip
Stichworte
Informationszugang ; Strafakten (Strafbefehl, Einstellungsverfügung) Interessenabwägung; (Öffentlichkeitsprinzip)
Verwendete Erlasse
Art. 30 Abs. 3 BV; § 17 Abs. 1 IDG; § 26 Abs. 2 IDG; § 21 f. Akteneinsichtsverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Eine Rekurslegitimation besteht nur, insoweit Personendaten von einer Bekanntgabe betroffen sind. Keine Personendaten liegen vor, wenn Daten (Informationen) vollständig anonymisiert sind und aus den übrigen, von der Bekanntgabe betroffenen Informationen nicht auf die Identität von Personen geschlossen werden kann. In Strafbefehle besteht für eine gewisse Zeit ein grundsätzlich voraussetzungsloses Einsichtsrecht. In Einstellungsverfügungen besteht dieses Recht nur, wenn ein schützenswertes, entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen überwiegendes Einsichtsinteresse gegeben ist. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gilt der Grundsatz der Entscheidöffentlichkeit nicht absolut. Würde die Öffentlichkeit des Entscheides den Zweck unterlaufen, um dessentwillen die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausgeschlossen wurde, gilt der Grundsatz der Entscheidöffentlichkeit nicht. Das grosse (öffentliche) Interesse an der Justizkontrolle – u.a. durch die Medien – darf im Rahmen der Interessenabwägung nicht mit dem (grossen) Interesse der Öffentlichkeit an prominenten Personen verwechselt werden.

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