0195

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-106 02
Entscheiddatum
14. Februar 2002
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Stichworte
Ausstand; Begründungspflicht; Zulässigkeit des Rechtsmittels
Verwendete Erlasse
  § 96 Gerichtsverfassungsgesetz; § 405 Strafprozessordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Zulässigkeit des Rekurses an die Direktion der Justiz und des Innern gegen Ablehnungsentscheide der Staatsanwaltschaft. Es gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Rekurs, insbesondere über die Begründungspflicht nach § 405 StPO (E.1). Die neuerliche Aufzählung der bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Ablehnungsgründe kann als Rekursbegründung nicht genügen (E.1 und E.4) Das Ausstandsbegehren ist zu stellen, sobald der Ausstandsgrund erkannt worden ist (E.2 Hat der mit dem Ausstandsbegehren befasste Staatsanwalt die Rechtsauffassung des den Rekurrenten vertretenden Anwaltes in andern Zusammenhang in einer Fachpublikation kritisiert, so begründet das keine Befangenheit gegenüber dem vom Anwalt vertretenen Rekurrenten. (E. 3). Mit Mängel behaftete oder unliebsame Verfahrenshandlungen sind mit den üblichen Rechtsmitteln im Strafverfahren anzufechten. Korrektes Vorgehen des Bezirksanwaltes im Zusammenhang mit der Durchführung von Einvernahmen und anderen Untersuchungshandlungen (E. 5 und 6). Das Bundesgericht hat eine Staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen (21. Mai 2002; 1P.150/2002, Pra 2002 Nr. 183)

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