Haben beide Ehegatten während der intakten Ehe gleichzeitig unterschiedlich hohe Bezüge aus ihren Pensionskassen zwecks Erwerbs selbstgenutzten, gemeinsamen Wohneigentums getätigt und ist dieser Vorbezug in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 DBG mit einer separaten Jahressteuer belegt worden, kann bei einer anteiligen Wiedereinzahlung des Vorbezugs in die Pensionskasse des einen, mittlerweile vom anderen Ehegatten geschiedenen Gatten der damals in Rechnung gestellte Steuerbetrag teilweise zurückgefordert werden (Art. 83a Abs. 2 BVG). Da die Ehegatten mittlerweile geschieden sind, gelten besondere Modalitäten zur Bestimmung der Rückerstattungsanteile. In einem ersten Schritt ist die Steuerlast auf dem noch nicht wieder einbezahlten Vorbezug zu ermitteln und von der Gesamtsteuerlast aus beiden Vorbezügen in Abzug zu bringen. Sodann ist der hieraus resultierende Rückerstattungsbetrag entsprechend den Quoten der beiden Ehegatten am damaligen Gesamtvorbezug auf diese aufzuteilen. Die in KS 23 1995/96 dargestellte Methode kommt in dieser Konstellation nicht zur Anwendung.