0193

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 315/2009
Entscheiddatum
4. März 2009
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Stichworte
Rentnerinnen und Rentner
Verwendete Erlasse
Art. 28 AuG; Art. 25 VZAE
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Umstand, dass nahe Verwandte, namentlich Söhne und/oder Töchter im Herkunftsland von Personen leben, die eine Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin oder Rentner in der Schweiz beantragen, schliesst eine Zulassung nicht grundsätzlich aus (Anpassung der Praxis an das neue Recht). Da auch bei Erfüllung sämtlicher bundesrechtlicher Mindestvoraussetzungen kein Anspruch auf Erteilung einer (Rentner-)Aufenthaltsbewilligung besteht – seltene Ausnahmen gestützt auf die EMRK vorbehalten –, ist dieser Umstand im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung, d. h. bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. Anwendungsfall eines heute 69-jährigen Mazedoniers, der in früheren Jahren in der Schweiz erwerbstätig war.

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