0192

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1216/2005
Entscheiddatum
7. September 2005
Rechtsgebiet
Gemeinderecht
Stichworte
Personalwesen; Vollzugsverordnung, Anfechtbarkeit; Publikationsvorschriften; abstrakte Normenkontrolle
Verwendete Erlasse
§ 152 Gemeindegesetz; § 68a Gemeindegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Rechtsnatur von Ausführungserlassen zu gemeinderechtlichen Rechtsnormen (i. c. Vollzugsverordnung zu einem Besoldungsreglement); betrifft eine Vollzugsverordnung die Rechtsstellung einer grösseren Gruppe von Personen, indem diese Personen aus ihr Rechte und Pflichten ableiten können, hat sie (generell-abstrakten) Rechtssatzcharakter; Abgrenzung zur Verwaltungsverordnung (E. 1). Auswirkung auf Publikationserfordernisse und Anfechtungszeitpunkt; generell-abstrakte Normen sind unter Hinweis auf die demokratischen Rechte oder Rechtsmittel zu veröffentlichen. Fehlt – wegen der fälschlichen Annahme, es handle sich um eine Verwaltungsverordnung – eine Publikation, beginnt eine Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn ein Adressat die zumutbaren Schritte innert nützlicher Frist unternommen hat, in den Besitz jener Elemente zu kommen, die für die Wahrung seiner Rechte wesentlich sind (E. 3, 4).

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