0191

Entscheidinstanz
Finanzdirektion
Geschäftsnummer
FD-975/1999
Entscheiddatum
9. April 2001
Rechtsgebiet
Abgaben und Gebühren
Stichworte
Grundbuchgebühren; Fusion
Verwendete Erlasse
§ 25 Notariatsgesetz; § 1 Notariatsgebührenverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
1. Die Gebührenerhebung knüpft nicht an einen wirtschaftlichen Sachverhalt sondern an eine staatliche Leistung an. 2. Durch die Erhebung von Grundbuchgebühren wird das bundesrechtliche Institut der Fusion nicht beeinträchtigt, da die Gebühren weder für noch wegen der Fusion erhoben werden. 3. § 25 Abs. 4 NG knüpft an die Erbfolge und nicht an die Universalsukzession an 4. § 1 Ziffer 2.2.8 und 2.2.9 NGV gelten nicht für jede Umstrukturierung von Personengesellschaften sondern nur für die Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses in ein anderes, sofern keine Änderung im Personenstand erfolgt. 5. Die Gemengsteuer stellt eine Einheit von Gebühr und Steuer dar.

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