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Entscheidinstanz
Steuerrekurskommission
Geschäftsnummer
StRK_1ST.2002.399
Entscheiddatum
31. Januar 2003
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Stichworte
Berufliche Vorsorge; einmalige/ausserordentliche Zuwendungen der Arbeitgeberin für Ausbau der Versicherungsleistungen; Zuwendungen an Arbeitgeberbeitragsreserven; geschäftsmässige Begründetheit
Verwendete Erlasse
§ 65 Abs. 1 lit. b Steuergesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Neben den laufenden Prämien und Beiträgen des Arbeitgebers an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind – sofern sie in den Statuten vorgesehen sind – auch einmalige oder ausserordentliche Zuwendungen für den Ausbau der Versicherungsleistungen (Zuwendungen an die freien Stiftungsmittel) sowie – unter Beachtung bestimmter Höchstwerte – Zuwendungen an die Arbeitgeberbeitragsreserven als geschäftsmässig begründeter Aufwand im Sinn von § 65 Abs. 1 lit. b StG abzugsfähig. Beiträge für die Arbeitgeberbeitragsreserven sind in den Büchern der Vorsorgeeinrichtung separat auszuweisen und dürfen beim Arbeitgeber nicht bilanziert werden. Bei der Überweisung von freiwilligen Beiträgen des Arbeitgebers aus seinen Mitteln an die Vorsorgeeinrichtung ist ein Hinweis, diese seien der Beitragsreserve zuzuordnen, unerlässlich.

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