0189

Entscheidinstanz
Volkswirtschaftsdirektion
Geschäftsnummer
VD_R 12/2002_Z
Entscheiddatum
3. Juni 2002
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht (öffentliches)
Stichworte
Arbeitsvermittlung; Freigabe der Kaution
Verwendete Erlasse
Art. 14 Abs. 1 Arbeitsvermittlungsgesetz; Art. 38 Arbeitsvermittlungsverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Kaution bezweckt, Ansprüche der Arbeitnehmenden zu schützen. Da solche Ansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise über die Gültigkeit der Bewilligung zum Personalverleih hinaus bestehen können, besteht nach Aufhebung der Bewilligung bis zur Freigabe der Kaution eine einjährige Wartefrist. Diese Wartefrist von einem Jahr ist zwingend einzuhalten.

Für dieses Thema zuständig: