Die Kaution bezweckt, Ansprüche der Arbeitnehmenden zu schützen. Da solche Ansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise über die Gültigkeit der Bewilligung zum Personalverleih hinaus bestehen können, besteht nach Aufhebung der Bewilligung bis zur Freigabe der Kaution eine einjährige Wartefrist. Diese Wartefrist von einem Jahr ist zwingend einzuhalten.