§ 116 Gesetz über die politischen Rechte; § 118 GPR; § 8 Verordnung über die Neuwahl von Pfarrern; § 151 Abs. 4 GPR
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Das Verfahren zur Wahl von Pfarrerinnen und Pfarren unterscheidet sich, wenn es sich um die Neuwahl eines Pfarrers bzw. einer Pfarrerin oder dessen bzw. deren Bestätigung handelt. Die Neuwahl ist gleich ausgestaltet, wie eine Sachabstimmung, d.h. mit der Ja/Nein-Fragestellung, während die Bestätigungswahl durch Wahlzettel mit gedrucktem Namen erfolgt. Auswirkungen auf die Auswertung von unveränderten Stimm- bzw. Wahlzetteln (E. 2). Voraussetzungen für die Wiederholung eines Urnengangs (E. 3)